Schonzeiten

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Rheinland-Pfalz)

Frühjahrsschonzeit

Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai.

Verboten ist der Gebrauch von Blinkern, Spinnern, sonstigen künstlichen Ködern außer künstlicher Fliege in diesem Zeitraum.

Artenschonzeiten

Für die nach genannten Fischarten gelten besondere Schonzeiten:

Ganzjahresschonzeiten

Auf Fische der nach genannten Arten darf auch in geschlossenen Gewässern - mit Ausnahme von Teichwirtschaft und Fischzuchtanstalten - der Fischfang nicht ausgeübt werden.

Lachs Meerforelle Elritze
Steinbeißer Bartgrundel Maifisch
Fluß- und Bachneunauge kleine und große Flußmuschel kleine und große Teichmuschel
Stör Schnäpel Koppe
Finte Steinkrebs Schlammpeitziger

Mindestmaße

Seeforelle 60 cm Bachforelle 25 cm
Wels 60 cm Regenbogenforelle 25 cm
Hecht 50 cm Karpfen* 35 cm
Zander 45 cm Bachsaibling 25 cm
Aal 40 cm Nase 20 cm
Schleie 25 cm Rotauge 15 cm
Barbe 35 cm Rotfeder 15 cm
Äsche 30 cm * Mindestmaß beim ASV Wallmenroth 40 cm